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Augenarztpraxen: Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Okklusionspflastern

Damit Ihre kleinen Patienten ihre ausgewählten Lieblingspflaster erhalten, haben wir hier einige Informationen für eine reibungslose Verordnung zusammengefasst.

So sollte Ihr Rezept aussehen

Um Nachfragen der Krankenkassen zu vermeiden, sollte das Rezept wie folgt ausgestellt werden::

  1. Feld mit der Ziffer 7 für Hilfsmittel ankreuzen
  2. Bezeichnung des Hilfmittels oder Hilfsmittelnummer angeben Hilfsmittel-Verzeichnisnummer: 25.21.20.2
  3. Größe des Hilfsmittels und Gesamtstückzahl nennen
  4. PZN angeben
  5. Verordnungsgrund und Diagnose benennen

Freiwillig:

  1. Begründung für das ausgewählte Okklusionspflaster ergänzen, z.B. “Sicherstellung einer konsequenten Therapiedurchführung” oder “Sicherstellung einer guten Compliance”
  2. Verordnungszeitraum z.B. “Monatsbedarf” angeben

Aut-Idem-Regelung keine Anwendung bei Okklusionspflastern

Die Aut-Idem-Regelung bedeutet, dass der Apotheker neben dem verordnenden Arzt in die Auswahl einbezogen wird, welches Arzneimittel der Patient erhalten soll.

Wichtig:

  • Das Kreuz verbietet Aut-idem.
  • Die Aut-Idem-Regelung gilt nur für Arzneimittel und findet für Hilfsmittel wie Okklusionspflaster, enterale Ernährung und Verbandstoffe, keine Anwendung.
  • Okklusionspflaster sind Hilfsmittel und keine Verbandmittel.
  • Hilfsmittel sind nicht budgetiert, d.h. der Arzt kann diese ohne Begrenzung verordnen

Die Angabe einer Begründung für die ausgewählten Okklusionspflaster stellt sicher, dass die Pflaster nicht substituiert werden und die Kinder ihre ausgewählten Lieblingspflaster in der Apotheke bekommen.

Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Okklusionspflastern

Okklusionspflaster gehören zur Gruppe der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel.

Hilfsmittel-Verzeichnisnummer: 25.21.20.2

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind nach §33 SGB V von Zuzahlungen für Hilfsmittel befreit. Es besteht ein rechtlicher Anspruch auf volle Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für die Okklusionspflaster, die das Kind braucht.

Grundsätzlich gilt: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind zuzahlungsbefreit!

Das Rezept ist gemeinsam mit dem Bestellformular in einer frei zu wählenden Apotheke abzugeben. Die Stammapotheke Ihrer Patienten kann hier eine gute Wahl sein, um die ausgewählten Okklusionspflaster schnell und reibungslos zu erhalten.

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben Anspruch auf die Versorgung mit Okklusionspflastern

  • (…), dass Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit (…) Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. (§ 33 Abs. 1 SGB V).
  • Vor diesem Hintergrund prüft die Krankenkasse bei Vorliegen einer entsprechenden Verordnung im Rahmen einer Einzelfallprüfung ihre Leistungspflicht.

Hilfsmittel-Richtlinie

  • Therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind (…) bei bestehender medizinischer Notwendigkeit verordnungsfähig. (…). Verordnungsfähig sind vorrangig Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika. (Nach § 17 Abs. 1 u. 9 der Hilfsmittel-Richtlinie)

Quelle: G-BA: Richtlinie zur Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung – in der Fassung vom 1. April 2021

https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2467/HilfsM-RL_2021-03-18_iK-2021-04-01.pdf

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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