Augenarztpraxen: Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Okklusionspflastern
Damit Ihre kleinen Patienten ihre ausgewählten Lieblingspflaster erhalten, haben wir hier einige Informationen für eine reibungslose Verordnung zusammengefasst.
Damit Ihre kleinen Patienten ihre ausgewählten Lieblingspflaster erhalten, haben wir hier einige Informationen für eine reibungslose Verordnung zusammengefasst.
Um Nachfragen der Krankenkassen zu vermeiden, sollte das Rezept wie folgt ausgestellt werden::
Freiwillig:
Die Aut-Idem-Regelung bedeutet, dass der Apotheker neben dem verordnenden Arzt in die Auswahl einbezogen wird, welches Arzneimittel der Patient erhalten soll.
Wichtig:
Die Angabe einer Begründung für die ausgewählten Okklusionspflaster stellt sicher, dass die Pflaster nicht substituiert werden und die Kinder ihre ausgewählten Lieblingspflaster in der Apotheke bekommen.
Okklusionspflaster gehören zur Gruppe der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel.
Hilfsmittel-Verzeichnisnummer: 25.21.20.2
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind nach §33 SGB V von Zuzahlungen für Hilfsmittel befreit. Es besteht ein rechtlicher Anspruch auf volle Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für die Okklusionspflaster, die das Kind braucht.
Grundsätzlich gilt: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind zuzahlungsbefreit!
Das Rezept ist gemeinsam mit dem Bestellformular in einer frei zu wählenden Apotheke abzugeben. Die Stammapotheke Ihrer Patienten kann hier eine gute Wahl sein, um die ausgewählten Okklusionspflaster schnell und reibungslos zu erhalten.
Quelle: G-BA: Richtlinie zur Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung – in der Fassung vom 1. April 2021
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2467/HilfsM-RL_2021-03-18_iK-2021-04-01.pdf
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Wichtiges rund um die Okklusionspflaster-Verordnung!