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Praxismanagement

Die Masernimpfpflicht ist in Kraft getreten – was sich geändert hat.
Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland eine Impfpflicht gegen Masern. Nicht nur Kinder, auch einige Erwachsenengruppen müssen nachweisen, dass sie immun gegen die Krankheit sind.

Was gilt für Kinder?

  • Die Impfpflicht gilt für so gut wie alle – ausgenommen sind Kinder unter einem Jahr. Bei Neueintritt in Kita oder Schule müssen die Eltern ab dem 1. März 2020 vorweisen, dass der Nachwuchs geimpft ist.
  • In der Regel reicht die Vorlage des Impfausweises. Für die Kontrolle zuständig ist die Schul- oder Kita-Leitung. Für Kinder, die schon in einer Einrichtung oder in der Schule sind, muss der Impfnachweis bis spätestens 31. Juli 2021 nachgereicht werden. Möglich ist auch ein ärztliches Attest, das entweder belegt, dass das Kind die Masern schon hatte und damit immun ist. Oder dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist.

Was gilt für MitarbeiterInnen in Arztpraxen?

  • Mit dem Masernschutzgesetz ist zum 01.03.2020 eine allgemeine Impfpflicht gegen Masern für bestimmte Personengruppen eingeführt worden. Dies betrifft auch Arztpraxen. Ärzte und MFAs sind zur Masernimpfung verpflichtet – und zwar unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht.
  • Für Mitarbeiter, die schon länger beschäftigt sind, endet die Nachweisfrist am 31.07.2021. Als Nachweis gilt der Impfpass oder eine ärztliche Impfbescheinigung.
  • Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1971 geboren sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesen-ermaßen durchlitten, haben. (https://www.masernschutz.de).

Jeder Arzt darf impfen

Jeder Arzt ist unabhängig von seinem Fachgebiet zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt. So können beispielsweise Frauenärzte nicht nur die Patientin, sondern auch deren Partner impfen und Pädiater auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen. Die GKV zahlt Impfungen für die entsprechenden Berufsgruppen bzw. Arbeitsstätten wie z. B. Krankenhäuser und Arztpraxen.

Impfdokumentation durch jeden Arzt möglich

Neben dem Gesundheitsamt darf jeder Arzt – also nicht nur der die Impfung durchführende Arzt – Schutzimpfungen in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung nachtragen. Voraussetzung ist, dass der Patient die Impfung nachweist. Darüber hinaus ist in der Impf-dokumentation wie bisher verpflichtend über notwendige Folge- und Auffrisch-Impfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, sodass der Versicherte diese rechtzeitig wahrnehmen kann.

Abrechnungshinweise

  • Die Abrechnung von Impfungen inklusive der Masernschutzimpfung erfolgt im GKV-Bereich nach regionalen Impfvereinbarungen der einzelnen KVen mit den örtlichen Krankenkassen. Die Impfungen werden grundsätzlich extrabudgetär und ohne Obergrenze vergütet.
  • Steht die Dokumentation in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung, ist sie Bestandteil der Impfleistung und kann nicht gesondert berechnet werden.
  • In allen anderen Fällen ist die Bescheinigung über den Impfstatus keine Kassenleistung und kann somit privat nach GOÄ berechnet werden. Dies gilt auch für die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über die serologische Testung auf Masern-Antikörper sowie für ein ärztliches Zeugnis über bestehende Kontraindikationen.

Quelle: Robert Koch-Institut (https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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